Das kleine Steuer-Online ABC
Abgabefrist für eine Steuererklärung - SteuerInfo
Um eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen zu können gelten die folgenden Abgabefristen:
Für das vorangegangene Jahr müssen Sie die Steuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres anfertigen und beim Finanzamt
einreichen, wenn Sie die Erklärung selbst erstellen.
Sollte dieser Termin dieser Abgabefrist nicht eingehalten werden, wird beim Finanzamt ein Grund verlangt, wieso die
Steuererklärung nicht rechtzeitig angefertigt werden konnte.
Eine Abgabenfristverlängerung kann vom Finanzamt über ein formloses Schreiben gewährt werden und verlängert sich dann
bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres. Wenn Sie keinen Antrag auf Fristverlängerung gestellt haben, kann das Finanzamt einen
Verspätungszuschlag erheben.
Die Abgabefrist der Steuererklärung bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres ist nur gestattet, wenn die Erklärung
über einen Lohnsteuerhilfeverein- oder einen Steuerberater erstellt wird.
Beispiel:
Veranlagungszeitraum 2010:
Fristgerechte Abgabe von Privatpersonen, die Ihre Steuererklärung selbst anfertigen 31.05.2011.
Der Termin mit Fristverlängerung ist der 30.09.2011. Die Abgabe der Steuererklärung durch einen Steuerberater kann dann
bis zum 31.12.2011 erfolgen.
Es wird vom Finanzamt eine freiwillige Steuerklärung zum Zwecke einer Steuererstattung nach vier Jahren akzeptiert.
Die späteste Abgabefrist ist für das Veranlagungsjahr 2007 somit der 31. Dezember 2011. Wenn ein Arbeitnehmer in einem
Kalenderjahr nicht ununterbrochen beschäftigt war, kann sich eine freiwillige Erklärung lohnen, wenn zum Beispiel
Werbungskosten, Sonderausgaben und/oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind und auf der Lohnsteuerkarte kein
Freibetrag im Vorfeld eingetragen wurde.
Für die Land- und Forstwirte gelten besondere Abgabefristen, da ihr Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht.
Für diese Steuerpflichtigen endet die Abgabefrist mit dem dritten Monat nach Ablauf ihres Wirtschaftsjahres.
Beispiel:
Das Wirtschaftsjahr eines Landwirts geht vom 01.07.2009 bis zum 31.06.2010. Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet
dann am 30.9.2010.
Eine Verlängerung der Abgabefrist ist auch für Land- und Forstwirte möglich, wenn die Abgabe der Steuererklärung durch
einen Steuerberater erfolgt.
Anlage V - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Die Anlage V wird von steuerpflichtigen Personen verwendet, die im Veranlagungszeitraum Mieteinnahmen erzielt haben
(z.B. aus der Vermietung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung). Jedes Grundstück ist getrennt jeweils in einer
Anlage V zu erfassen. Werbungskosten können Sie auf der 2. Seite der Anlage V eintragen. Als Werbungskosten gelten die
Kosten, die im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung oder einzelner Räume anfallen. Dies geht allerdings nur,
wenn die Räume entsprechende Einnahmen erzielt haben. Werbungskosten für Räume, die zu beruflichen oder gewerblichen
Zwecken genutzt werden, dürfen nicht in der Anlage V steuerlich geltend gemacht werden. Diese gehören dann nicht zu
den Werbungskosten aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern werden als Betriebsausgaben bei der Ermittlung
des Gewinns abgezogen.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitzimmer - SteuerInof
Ein häusliches Arbeitszimmer wird seit der Änderung am 01.01.2007 nur noch unter bestimmten Voraussetzungen steuerrechtlich
anerkannt. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer kann, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit darstellt, weiterhin in unbegrenzter Höhe in der Steuererklärung abgesetzt werden.
Beispielsweise dürfen Lehrer keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, da der Mittelpunkt der
regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern in der Schule. Deswegen sind die
Kosten hierfür grundsätzlich nicht mehr steuerlich absetzbar. Hierbei handelt es sich aber nicht um die einzige
Berufsgruppe, die die Kosten nicht mehr steuerlich geltend machen kann.
Sofern Sie ein Arbeitszimmer nach den oben genannten Kriterien besitzen, können Sie die folgenden Werbungskosten geltend machen:
- Renovierungskosten für das Arbeitszimmer
- Kosten für Teppiche
- Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände
- Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Schreibtischlampe, Bücherregal, Beistelltisch, Computertisch
Diese Gegenstände können allerdings nur abgesetzt werden, wenn sie
ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden.
Direkt steuerlich absetzbar sind Einrichtungsgegenstände, die den Kaufpreis ohne Mehrwertsteuer von 410 Euro nicht
übersteigen. Das Arbeitszimmer muss ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden und von den sonstigen Räumen mit
einer Tür getrennt sein.
Besteht zwischen dem
Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Mietvertrag für diesen häuslich genutzten Arbeitsraum,
müssen die Angaben auf der
Anlage V getätigt werden.
Außergewöhnliche Belastungen - SteuerInfo
Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
Familienstands erwachsen Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn sie unvermeidlich sind und einen
angemessenen Betrag nicht übersteigen. Unter außergewöhnliche Belastungen versteht man Aufwendungen, die zum Beispiel
durch Krankheiten, Tod, Hochwasser, Brand oder Unwetterschäden, sowie Unfälle notwendig wurden.
Wenn Sie außergewöhnliche Belastungen in den Zeilen 68 + 69 des Mantelbogens erklären, kann sich das steuermindernd für
Sie auswirken, sofern die Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen. Wenn Ihnen die beiden Zeilen im Formular
nicht ausreichen, können Sie weitere Angaben in einer Unteranlage erfassen.
Im
Einkommensteuergesetz ist geregelt, dass die Aufwendungen, die die zumutbare Eigenbelastung übersteigen, bei der
Einkommensteuer vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können.
Außergewöhnliche Belastungen werden entweder über einen
Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte oder bei der
Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Ein nachträglicher Antrag, auf Berücksichtigung der außergewöhnlichen
Belastungen ist ausgeschlossen, wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig geworden ist.
Behindertenpauschbetrag - SteuerInfo
Unter bestimmten Voraussetzungen können behinderte Menschen einen Behindertenpauschbetrag steuerlich geltend machen.
Hierbei werden zum Beispiel die Kosten für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
des täglichen Lebens, für Pflege und erhöhten Wäschebedarf abgegolten. Diese Aufwendungen entstehen in der Regel durch
die Krankheit/Behinderung und sind durch die alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen.
Die Berücksichtigung des Behindertenpauschbetrags wird in den Zeilen 61-64 des Mantelbogens (ESt1a) eingetragen.
Weitere Aufwendungen, die behinderungsbedingt entstehen, wie zum Beispiel Kuren, Operationen oder Heilbehandlungen,
sowie Arznei-, Arztkosten und Fahrtkosten dürfen lt § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
Diese sind dann in den Zeilen 68 ? 70 des Hauptvordrucks ESt1a einzutragen.
Bewerbungskosten - Steuertipps
Ihre Bewerbungskosten können steuerlich geltend gemacht werden, wenn Sie nicht von einer anderen Stelle (Bundesagentur für
Arbeit) erstattet wurden. Unter Bewerbungskosten fallen die Kosten, die bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle
im Veranlagungszeitraum angefallen sind, wie z.B. Telefonkosten, Porto, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen. Der Erfolg
der Bewerbung wird hier nicht mit berücksichtigt.
In der Abbildung ?Bewerbungskosten? sehen Sie die Unteranlage der Anlage N um die Kosten für Vorstellungsgespräche
steuerlich abzusetzen. Im Allgemeinen können Sie die Kosten für Passbilder, Telefonkosten ect. angeben. Wichtig ist
hierfür, dass Sie die Adresse und den Namen der Firma bei der sie sich vorgestellt haben, sowie das Datum, wann das
Vorstellungsgespräch stattgefunden hat angeben.
Einkommensteuererklärung - Änderungen für den Veranlagungszeitraum 2009
Neu in der Steuererklärung 2010 ist die Einführung der Abgeltungssteuer. Die Anlage KAP ist ab dem VZ 2009 geändert worden.
Ab dem VZ 2009 werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG n. F.) neu geregelt.
Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
- (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit 25% besteuert werden (§ 32d Abs. 1 EStG)
- (2) Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden (§ 32d Abs. 2 EStG)
Die
Abgabe einer Anlage KAP ist im Regelfall
nicht mehr erforderlich, wenn von den Kapitalerträgen die
Abgeltungsteuer
einbehalten worden ist. Dennoch ist es in vielen Fällen sinnvoll eine
Anlage KAP auszufüllen. Das ist zum Beispiel der Fall,
wenn keine
Freistellungsaufträge gestellt oder der
Sparer-Pauschbetrag nicht in voller Höhe ausgeschöpft wurde.
Die Kapitalerträge werden auf Antrag des
Steuerpflichtigen mit einem geringeren Steuersatz als 25 % besteuert, wenn der für
den Steuerpflichtigen geltende Steuersatz niedriger als 25 % ist.
Die
Anlage KAP ab dem VZ 2009 gliedert sich grob in folgende Bereiche:
- Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben
- Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben
- Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen
- Erträge aus Beteiligungen
- Steuerabzugsbeträge zu Erträgen
- Anzurechnende Steuern zu Erträgen
- Nach der Zinsinformationsverordnung anzurechnende Quellensteuern
- Verrechnung von Altverlusten
- Steuerstundungsmodelle
ELSTER ? die elektronische Steuererklärung - integriert in ESt Online
ELSTER ist die Schnittstelle der elektronischen Steuererklärung in den verschiedenen Steuerverwaltungsprogrammen.
In ESt Online können Sie Ihre Steuererklärung direkt mit ELSTER, der integrierten Software der deutschen Finanzverwaltung,
an das für Sie zuständige Finanzamt versenden. Die Daten werden über einen 128 Bit und 1024 Bit Schlüssel für die
Übertragung an die Finanzverwaltung gesichert. Die Daten können signiert oder unsigniert an das Finanzamt versandt werden.
Der Unterschied besteht darin, dass bei einer signierten Übertragung die Steuererklärung nicht mehr ausgedruckt und
unterschrieben an das Finanzamt geschickt werden muss. Die Erklärung kann somit vollkommen Papierlos erfolgen, wenn keine
Belege mehr eingereicht werden müssen. Bei der unsignierten Übertragung mit ELSTER müssen Sie die Steuererklärung
unterschrieben an das Finanzamt senden.
Vorteil einer elektronischen Übertragung ist, dass die Daten direkt auf Eingabefehler geprüft werden und somit die
Fehlerrate sehr gering ist. Ebenfalls ist eine schnellere Bearbeitung des Steuerfalls möglich, da die Daten direkt über
den ELSTER-Server an das zuständige Finanzamt weitergeleitet werden.
ESt1a - Mantelbogen
Um eine Steuererklärung in einem ausgewählten VZ ausfüllen zu können, müssen die unbeschränkt Steuerpflichtigen zuerst
das Herzstück einer jeden Steuererklärung ausfüllen. Der Mantelbogen (ESt1a) beinhaltet die Angaben zur Person, sowie dem
Familienstand und die Daten des Kontos, auf die eine Steuererstattung überwiesen werden soll.
Die Abgabe der Steuererklärung ist nur in bestimmten Fällen verpflichtend. Ein Beispiel für die Pflicht zur Abgabe einer
Steuererklärung ist, wenn die Summer der Einkünfte von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde, höher als 410 Euro ist.
Oder wenn ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn erhalten hat.
Von Arbeitnehmern bei denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde, ist eine Einkommensteuererklärung nur in folgenden Fällen abzugeben:
- wenn positive Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt wurden, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde
- wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat
- wenn von Zusammenveranlagten Ehegatten beide Arbeitslohne bezogen haben und einer die Lohnsteuerklasse 5 oder 6 hatte
- wenn auf der Lohnsteuerkarte bestimmte Freibeträge eingetragen waren
- wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden
ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat
Auch wenn
keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, kann man sich
freiwillig zur Einkommensteuer veranlagen
lassen. Das ist insbesondere in den Fällen interessant, in denen eine
Steuererstattung zu erwarten ist.
Gewerbesteuer
Auf die Ertragskraft in einem Gewerbebetrieb wird eine Gewerbesteuer erhoben. Es werden hierbei alle Unternehmen besteuert,
die als Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts gelten. Es handelt sich um gewerbetreibende Einzelunternehmen
und Personengesellschaften. Nicht der Gewerbesteuer unterliegen Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige
Tätigkeiten. Kapitalgesellschaften sind aufgrund der Rechtsform ebenfalls Gewerbesteuerpflichtig.
Sonderausgaben - SteuerInfo
Aufwendungen der Lebensführung können in verschiedenen Fällen steuerlich als Sonderausgaben begünstigt werden.
Sonderausgaben werden in beschränkt abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen und die unbeschränkt abzugsfähigen weitere
Sonderausgaben eingeteilt. Diesbezüglich gibt es ein paar bedeutsame Unterschiede. Zum einen sind die Beiträge zu
Versicherungen nur bis zu den Höchstbeträgen absetzbar. Zum anderen werden die weiteren Sonderausgaben nicht in die
Berechnung des Vorsorge-Höchstbetrages mit einbezogen.
Steuererklärung Online
Mit Steuer Online können Sie Ihre Einkommensteuererklärung direkt über das speziell für Sie konzipierte ESt Online
Programm erstellen. Hierbei legen wir besonders Wert auf die einfache Bedienung der Software. Sie können direkt Ihre
Daten in den verschiedenen Einkommensteuerformularen eintragen. Eine eingebaute Plausibilitätsprüfung erleichtert
Ihnen das Ausfüllen der Steuerformulare. Durch genaue Rückmeldungen des Programms und Umrandungen der Eingabefelder
werden Falscheingaben umgehend angezeigt. Somit können Sie ganz einfach Ihre Steuererklärung erstellen und diese dann
direkt für nur 8,90 Euro per ELSTER, der in ESt Online integrierten Software der deutschen Finanzverwaltung an das für
Sie zuständige Finanzamt übertragen. Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht über das Internet abwickeln möchten, können
Sie über die Funktionstaste F4 den Formulardruck aktivieren und die Erklärung auch in Papierform beim Finanzamt einreichen.
Vorteil der Übertragung der Steuererklärung mit ELSTER ist eine bevorzugte Bearbeitung. Bei einer Steuererstattung ist
dies vorteilhaft, da eine schnelle Abwicklung der Steuererklärung gewährleistet ist.
Steuerbevollmächtigte
Steuerberatende Berufe werden laut Gesetz in zwei Gruppen unterteilt. Zum einen Steuerbevollmächtigte und zum anderen
Steuerberater.
Steuerpflicht - § 1 EStG
Die unbeschränkte Steuerpflicht gilt für Personen, die in Deutschland wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten.
Diese Personen müssen grundsätzlich alle Ihre Einkünfte in Deutschland versteuern, es sei denn, ein
Doppelbesteuerungsabkommen stellt Einkünfte aus dem Ausland steuerfrei.
Weitere Informationen zur Steuerpflicht finden Sie im Internet unter Einkommensteuergesetz.
Steuersoftware
Unsere Steuersoftware ist seit über 25 Jahren ein zuverlässiger und kompetenter Partner in der Erledigung von
Steuererklärungen. Das Angebot umfasst alle Steuerprogramme sowie Honorarabrechnung. Weitere zusätzliche Features
sind das Postausgangsbuch und die Archivierung von Daten. Eine vollautomatische ELSTER Bescheiddatenrückübertragung
ist im Programm direkt integriert.
Unsere Kernkompetenzen:
- schnelle Umsetzung von gesetzlichen und programmatischen Änderungen
- Updates werden vollautomatisch geladen und in das Programm integriert
- sehr schnelle und flexible Bearbeitung der Steuerfälle
- Übersichtliche Programmhandhabung
- günstiges Preis- / Leistungsverhältnis
- kostenlose Telefonhotline und E-Mail/Fax Support
Zum Kennenlernen der Software können Sie
ESt Online direkt über die Startseite als
Vollversion kostenlos herunterladen. Sie können in
dieser
ESt Online Version den kompletten Programmumfang
kostenlos nutzen. Beim ELSTER?Versand oder beim Drucken der
Steuererklärung fällt eine Nutzungsgebühr von 8,90 Euro pro
Steuerfall an.
Zumutbare Belastungen
Die zumutbare Belastung hängt von den im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünften, der Anzahl der Kinder (ein oder mehr
Kinder) und dem Familienstand ab. Sie wird mit einem Prozentsatz berechnet, die aus der folgenden Tabelle hervor geht:
| Gesamtbetrag der Einkünfte |
bis 15.340 Euro |
von 15.340 Euro bis 51.130 Euro |
über 51.130 Euro |
| Steuerpflichtige mit einem oder zwei Kindern |
2% |
3% |
4% |
| Steuerpflichtige mit drei oder mehr Kindern |
1% |
1% |
2% |
| Steuerpflichtige ohne Kinder nach § 32 a Abs. 1 |
5% |
6% |
7% |
| Steuerpflichtige ohne Kinder nach § 32 a Abs. 5,6 |
4% |
5% |
6% |