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Das kleine Steuer-Online ABC

Abgabefrist für eine Steuererklärung - SteuerInfo

Um eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen zu können gelten die folgenden Abgabefristen:
Für das vorangegangene Jahr müssen Sie die Steuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres anfertigen und beim Finanzamt einreichen, wenn Sie die Erklärung selbst erstellen.
Sollte dieser Termin dieser Abgabefrist nicht eingehalten werden, wird beim Finanzamt ein Grund verlangt, wieso die Steuererklärung nicht rechtzeitig angefertigt werden konnte.
Eine Abgabenfristverlängerung kann vom Finanzamt über ein formloses Schreiben gewährt werden und verlängert sich dann bis zum 30.09. des jeweiligen Jahres. Wenn Sie keinen Antrag auf Fristverlängerung gestellt haben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben.
Die Abgabefrist der Steuererklärung bis spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres ist nur gestattet, wenn die Erklärung über einen Lohnsteuerhilfeverein- oder einen Steuerberater erstellt wird.

Beispiel:
Veranlagungszeitraum 2010:
Fristgerechte Abgabe von Privatpersonen, die Ihre Steuererklärung selbst anfertigen 31.05.2011. Der Termin mit Fristverlängerung ist der 30.09.2011. Die Abgabe der Steuererklärung durch einen Steuerberater kann dann bis zum 31.12.2011 erfolgen.
Es wird vom Finanzamt eine freiwillige Steuerklärung zum Zwecke einer Steuererstattung nach vier Jahren akzeptiert. Die späteste Abgabefrist ist für das Veranlagungsjahr 2007 somit der 31. Dezember 2011. Wenn ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr nicht ununterbrochen beschäftigt war, kann sich eine freiwillige Erklärung lohnen, wenn zum Beispiel Werbungskosten, Sonderausgaben und/oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind und auf der Lohnsteuerkarte kein Freibetrag im Vorfeld eingetragen wurde.

Für die Land- und Forstwirte gelten besondere Abgabefristen, da ihr Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht. Für diese Steuerpflichtigen endet die Abgabefrist mit dem dritten Monat nach Ablauf ihres Wirtschaftsjahres.
Beispiel:
Das Wirtschaftsjahr eines Landwirts geht vom 01.07.2009 bis zum 31.06.2010. Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet dann am 30.9.2010. Eine Verlängerung der Abgabefrist ist auch für Land- und Forstwirte möglich, wenn die Abgabe der Steuererklärung durch einen Steuerberater erfolgt.


Anlage V - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Die Anlage V wird von steuerpflichtigen Personen verwendet, die im Veranlagungszeitraum Mieteinnahmen erzielt haben (z.B. aus der Vermietung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung). Jedes Grundstück ist getrennt jeweils in einer Anlage V zu erfassen. Werbungskosten können Sie auf der 2. Seite der Anlage V eintragen. Als Werbungskosten gelten die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung oder einzelner Räume anfallen. Dies geht allerdings nur, wenn die Räume entsprechende Einnahmen erzielt haben. Werbungskosten für Räume, die zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken genutzt werden, dürfen nicht in der Anlage V steuerlich geltend gemacht werden. Diese gehören dann nicht zu den Werbungskosten aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern werden als Betriebsausgaben bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen.


Aufwendungen für ein häusliches Arbeitzimmer - SteuerInof

Ein häusliches Arbeitszimmer wird seit der Änderung am 01.01.2007 nur noch unter bestimmten Voraussetzungen steuerrechtlich anerkannt. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer kann, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, weiterhin in unbegrenzter Höhe in der Steuererklärung abgesetzt werden.
Beispielsweise dürfen Lehrer keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, da der Mittelpunkt der regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern in der Schule. Deswegen sind die Kosten hierfür grundsätzlich nicht mehr steuerlich absetzbar. Hierbei handelt es sich aber nicht um die einzige Berufsgruppe, die die Kosten nicht mehr steuerlich geltend machen kann.
Sofern Sie ein Arbeitszimmer nach den oben genannten Kriterien besitzen, können Sie die folgenden Werbungskosten geltend machen:

  • Renovierungskosten für das Arbeitszimmer
  • Kosten für Teppiche
  • Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände
  • Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Schreibtischlampe, Bücherregal, Beistelltisch, Computertisch
Diese Gegenstände können allerdings nur abgesetzt werden, wenn sie ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden.
Direkt steuerlich absetzbar sind Einrichtungsgegenstände, die den Kaufpreis ohne Mehrwertsteuer von 410 Euro nicht übersteigen. Das Arbeitszimmer muss ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden und von den sonstigen Räumen mit einer Tür getrennt sein.
Besteht zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein Mietvertrag für diesen häuslich genutzten Arbeitsraum, müssen die Angaben auf der Anlage V getätigt werden.


Außergewöhnliche Belastungen - SteuerInfo

Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn sie unvermeidlich sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Unter außergewöhnliche Belastungen versteht man Aufwendungen, die zum Beispiel durch Krankheiten, Tod, Hochwasser, Brand oder Unwetterschäden, sowie Unfälle notwendig wurden.
Wenn Sie außergewöhnliche Belastungen in den Zeilen 68 + 69 des Mantelbogens erklären, kann sich das steuermindernd für Sie auswirken, sofern die Aufwendungen die zumutbare Belastung übersteigen. Wenn Ihnen die beiden Zeilen im Formular nicht ausreichen, können Sie weitere Angaben in einer Unteranlage erfassen.


Im Einkommensteuergesetz ist geregelt, dass die Aufwendungen, die die zumutbare Eigenbelastung übersteigen, bei der Einkommensteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können.
Außergewöhnliche Belastungen werden entweder über einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte oder bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Ein nachträglicher Antrag, auf Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastungen ist ausgeschlossen, wenn der Steuerbescheid bereits bestandskräftig geworden ist.


Behindertenpauschbetrag - SteuerInfo

Unter bestimmten Voraussetzungen können behinderte Menschen einen Behindertenpauschbetrag steuerlich geltend machen. Hierbei werden zum Beispiel die Kosten für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für Pflege und erhöhten Wäschebedarf abgegolten. Diese Aufwendungen entstehen in der Regel durch die Krankheit/Behinderung und sind durch die alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen. Die Berücksichtigung des Behindertenpauschbetrags wird in den Zeilen 61-64 des Mantelbogens (ESt1a) eingetragen. Weitere Aufwendungen, die behinderungsbedingt entstehen, wie zum Beispiel Kuren, Operationen oder Heilbehandlungen, sowie Arznei-, Arztkosten und Fahrtkosten dürfen lt § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Diese sind dann in den Zeilen 68 ? 70 des Hauptvordrucks ESt1a einzutragen.


Bewerbungskosten - Steuertipps

Ihre Bewerbungskosten können steuerlich geltend gemacht werden, wenn Sie nicht von einer anderen Stelle (Bundesagentur für Arbeit) erstattet wurden. Unter Bewerbungskosten fallen die Kosten, die bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle im Veranlagungszeitraum angefallen sind, wie z.B. Telefonkosten, Porto, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen. Der Erfolg der Bewerbung wird hier nicht mit berücksichtigt.
In der Abbildung ?Bewerbungskosten? sehen Sie die Unteranlage der Anlage N um die Kosten für Vorstellungsgespräche steuerlich abzusetzen. Im Allgemeinen können Sie die Kosten für Passbilder, Telefonkosten ect. angeben. Wichtig ist hierfür, dass Sie die Adresse und den Namen der Firma bei der sie sich vorgestellt haben, sowie das Datum, wann das Vorstellungsgespräch stattgefunden hat angeben.


Einkommensteuererklärung - Änderungen für den Veranlagungszeitraum 2009

Neu in der Steuererklärung 2010 ist die Einführung der Abgeltungssteuer. Die Anlage KAP ist ab dem VZ 2009 geändert worden. Ab dem VZ 2009 werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG n. F.) neu geregelt.
Hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • (1) Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit 25% besteuert werden (§ 32d Abs. 1 EStG)
  • (2) Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden (§ 32d Abs. 2 EStG)
Die Abgabe einer Anlage KAP ist im Regelfall nicht mehr erforderlich, wenn von den Kapitalerträgen die Abgeltungsteuer einbehalten worden ist. Dennoch ist es in vielen Fällen sinnvoll eine Anlage KAP auszufüllen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn keine Freistellungsaufträge gestellt oder der Sparer-Pauschbetrag nicht in voller Höhe ausgeschöpft wurde. Die Kapitalerträge werden auf Antrag des Steuerpflichtigen mit einem geringeren Steuersatz als 25 % besteuert, wenn der für den Steuerpflichtigen geltende Steuersatz niedriger als 25 % ist.
Die Anlage KAP ab dem VZ 2009 gliedert sich grob in folgende Bereiche:
  • Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben
  • Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben
  • Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen
  • Erträge aus Beteiligungen
  • Steuerabzugsbeträge zu Erträgen
  • Anzurechnende Steuern zu Erträgen
  • Nach der Zinsinformationsverordnung anzurechnende Quellensteuern
  • Verrechnung von Altverlusten
  • Steuerstundungsmodelle


ELSTER ? die elektronische Steuererklärung - integriert in ESt Online

ELSTER ist die Schnittstelle der elektronischen Steuererklärung in den verschiedenen Steuerverwaltungsprogrammen. In ESt Online können Sie Ihre Steuererklärung direkt mit ELSTER, der integrierten Software der deutschen Finanzverwaltung, an das für Sie zuständige Finanzamt versenden. Die Daten werden über einen 128 Bit und 1024 Bit Schlüssel für die Übertragung an die Finanzverwaltung gesichert. Die Daten können signiert oder unsigniert an das Finanzamt versandt werden. Der Unterschied besteht darin, dass bei einer signierten Übertragung die Steuererklärung nicht mehr ausgedruckt und unterschrieben an das Finanzamt geschickt werden muss. Die Erklärung kann somit vollkommen Papierlos erfolgen, wenn keine Belege mehr eingereicht werden müssen. Bei der unsignierten Übertragung mit ELSTER müssen Sie die Steuererklärung unterschrieben an das Finanzamt senden.
Vorteil einer elektronischen Übertragung ist, dass die Daten direkt auf Eingabefehler geprüft werden und somit die Fehlerrate sehr gering ist. Ebenfalls ist eine schnellere Bearbeitung des Steuerfalls möglich, da die Daten direkt über den ELSTER-Server an das zuständige Finanzamt weitergeleitet werden.


ESt1a - Mantelbogen

Um eine Steuererklärung in einem ausgewählten VZ ausfüllen zu können, müssen die unbeschränkt Steuerpflichtigen zuerst das Herzstück einer jeden Steuererklärung ausfüllen. Der Mantelbogen (ESt1a) beinhaltet die Angaben zur Person, sowie dem Familienstand und die Daten des Kontos, auf die eine Steuererstattung überwiesen werden soll.
Die Abgabe der Steuererklärung ist nur in bestimmten Fällen verpflichtend. Ein Beispiel für die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ist, wenn die Summer der Einkünfte von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde, höher als 410 Euro ist. Oder wenn ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn erhalten hat.
Von Arbeitnehmern bei denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde, ist eine Einkommensteuererklärung nur in folgenden Fällen abzugeben:

  • wenn positive Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt wurden, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde
  • wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat
  • wenn von Zusammenveranlagten Ehegatten beide Arbeitslohne bezogen haben und einer die Lohnsteuerklasse 5 oder 6 hatte
  • wenn auf der Lohnsteuerkarte bestimmte Freibeträge eingetragen waren
  • wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat
Auch wenn keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, kann man sich freiwillig zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Das ist insbesondere in den Fällen interessant, in denen eine Steuererstattung zu erwarten ist.

Gewerbesteuer

Auf die Ertragskraft in einem Gewerbebetrieb wird eine Gewerbesteuer erhoben. Es werden hierbei alle Unternehmen besteuert, die als Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts gelten. Es handelt sich um gewerbetreibende Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Nicht der Gewerbesteuer unterliegen Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten. Kapitalgesellschaften sind aufgrund der Rechtsform ebenfalls Gewerbesteuerpflichtig.


Sonderausgaben - SteuerInfo

Aufwendungen der Lebensführung können in verschiedenen Fällen steuerlich als Sonderausgaben begünstigt werden. Sonderausgaben werden in beschränkt abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen und die unbeschränkt abzugsfähigen weitere Sonderausgaben eingeteilt. Diesbezüglich gibt es ein paar bedeutsame Unterschiede. Zum einen sind die Beiträge zu Versicherungen nur bis zu den Höchstbeträgen absetzbar. Zum anderen werden die weiteren Sonderausgaben nicht in die Berechnung des Vorsorge-Höchstbetrages mit einbezogen.


Steuererklärung Online

Mit Steuer Online können Sie Ihre Einkommensteuererklärung direkt über das speziell für Sie konzipierte ESt Online Programm erstellen. Hierbei legen wir besonders Wert auf die einfache Bedienung der Software. Sie können direkt Ihre Daten in den verschiedenen Einkommensteuerformularen eintragen. Eine eingebaute Plausibilitätsprüfung erleichtert Ihnen das Ausfüllen der Steuerformulare. Durch genaue Rückmeldungen des Programms und Umrandungen der Eingabefelder werden Falscheingaben umgehend angezeigt. Somit können Sie ganz einfach Ihre Steuererklärung erstellen und diese dann direkt für nur 8,90 Euro per ELSTER, der in ESt Online integrierten Software der deutschen Finanzverwaltung an das für Sie zuständige Finanzamt übertragen. Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht über das Internet abwickeln möchten, können Sie über die Funktionstaste F4 den Formulardruck aktivieren und die Erklärung auch in Papierform beim Finanzamt einreichen.
Vorteil der Übertragung der Steuererklärung mit ELSTER ist eine bevorzugte Bearbeitung. Bei einer Steuererstattung ist dies vorteilhaft, da eine schnelle Abwicklung der Steuererklärung gewährleistet ist.


Steuerbevollmächtigte

Steuerberatende Berufe werden laut Gesetz in zwei Gruppen unterteilt. Zum einen Steuerbevollmächtigte und zum anderen Steuerberater.


Steuerpflicht - § 1 EStG

Die unbeschränkte Steuerpflicht gilt für Personen, die in Deutschland wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten. Diese Personen müssen grundsätzlich alle Ihre Einkünfte in Deutschland versteuern, es sei denn, ein Doppelbesteuerungsabkommen stellt Einkünfte aus dem Ausland steuerfrei.
Weitere Informationen zur Steuerpflicht finden Sie im Internet unter Einkommensteuergesetz.


Steuersoftware

Unsere Steuersoftware ist seit über 25 Jahren ein zuverlässiger und kompetenter Partner in der Erledigung von Steuererklärungen. Das Angebot umfasst alle Steuerprogramme sowie Honorarabrechnung. Weitere zusätzliche Features sind das Postausgangsbuch und die Archivierung von Daten. Eine vollautomatische ELSTER Bescheiddatenrückübertragung ist im Programm direkt integriert.
Unsere Kernkompetenzen:

  • schnelle Umsetzung von gesetzlichen und programmatischen Änderungen
  • Updates werden vollautomatisch geladen und in das Programm integriert
  • sehr schnelle und flexible Bearbeitung der Steuerfälle
  • Übersichtliche Programmhandhabung
  • günstiges Preis- / Leistungsverhältnis
  • kostenlose Telefonhotline und E-Mail/Fax Support
Zum Kennenlernen der Software können Sie ESt Online direkt über die Startseite als Vollversion kostenlos herunterladen. Sie können in dieser ESt Online Version den kompletten Programmumfang kostenlos nutzen. Beim ELSTER?Versand oder beim Drucken der Steuererklärung fällt eine Nutzungsgebühr von 8,90 Euro pro Steuerfall an.


Zumutbare Belastungen

Die zumutbare Belastung hängt von den im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünften, der Anzahl der Kinder (ein oder mehr Kinder) und dem Familienstand ab. Sie wird mit einem Prozentsatz berechnet, die aus der folgenden Tabelle hervor geht:

Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 Euro von 15.340 Euro bis 51.130 Euro über 51.130 Euro
Steuerpflichtige mit einem oder zwei Kindern 2% 3% 4%
Steuerpflichtige mit drei oder mehr Kindern 1% 1% 2%
Steuerpflichtige ohne Kinder nach § 32 a Abs. 1 5% 6% 7%
Steuerpflichtige ohne Kinder nach § 32 a Abs. 5,6 4% 5% 6%